Um eine finanzielle Unterstützung für Ihr Studium zu erhalten, können Sie eine staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Webseite des BAföG-Rechners und auf den entsprechenden Webseiten der RUB bzw. des AKAFÖ.
Neben dem BAföG gibt auch noch andere Möglichkeiten zur Studienfinanzierung, über die Sie sich informieren können.
Wenn Ihnen BAföG (= finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) bewilligt wurde, müssen Sie während des Studiums nachweisen, dass Sie ordnungsgemäß studieren und „die übliche Studienleistungen“ erbracht haben.
Der generelle Workload der Studienleistungen eines Semesters beträgt 30 CP (= credit points, ECTS). Um entsprechend des BAföG ordnungsgemäß zu studieren, müssen aber nicht 30 CP pro Semester erreicht werden, sondern weniger CP sind ausreichend. Den folgenden Tabellen können Sie entnehmen, wie viele CP für ein ordnungsgemäßes Biologiestudium an der RUB wann vorliegen müssen:
Studiengang B.Sc. Biologie (1-Fach Studiengang)
Fachsemester | Vorgesehener Workload laut Studienplan B.Sc. Biologie | Erforderliche Leistungen bei einem ordnungsgemäßen B.Sc. Studium ("übliche Studienleistungen") |
3 | 90 CP | 70 CP |
4 | 120 CP | 100 CP |
5 | 150 CP | 130 CP |
Studiengang B.A. Biologie (2-Fächer Studiengang)
Fachsemester | Vorgesehener Workload laut Studienplan B.A. Biologie | Erforderliche Leistungen bei einem ordnungsgemäßen B.A. Studium, Fach Biologie ("übliche Studienleistungen") |
3 | 36 CP | 30 CP |
4 | 48 CP | 42 CP |
5
|
60 CP
|
55 CP
|
Hinweis: B.A. Studierende müssen je einen Leistungsnachweis für jedes Studienfach vorlegen, aber nicht für den Optionalbereich.
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten und Zeitpunkte, in welcher Form und wann Sie den Nachweis über die „üblichen Studienleistungen“ beim BAföG Amt vorlegen können:
1. Zu Beginn des 4. Fachsemesters reichen Sie einen Leistungsnachweis mit mindestens 70 CP (B.Sc.) bzw. 30 CP (B.A.) beim BAföG Amt ein.
Der Leistungsnachweis kann über das eCampus System ausgedruckt bzw. gespeichert werden. Wichtig ist, dass die Studienleistungen dem Studiengang B.Sc. bzw. B.A. Biologie zugeordnet sind.
2. Zu Beginn des 5. Fachsemesters reichen Sie einen Leistungsnachweis mit mindestens 100 CP (B.Sc.) bzw. 42 CP (B.A.) beim BAföG Amt ein.
Hinweise: siehe Hinweise oben
3. Sie lassen sich in der Studienfachberatung zu Beginn des 4. oder zu Beginn des 5. Fachsemesters (s.o) das so genannte Formblatt 5 als Nachweis der „üblichen Studienleistungen“ ausstellen.
Das Formblatt 5 wird entsprechend Ihrer Studienleistungen zum jeweiligen Zeitpunkt ausgefüllt. Falls Sie die üblichen Studienleistungen nicht erreicht haben, muss auch dies auf dem Formblatt erfasst werden.
Es ist vorteilhaft, wenn Sie dem BAföG Amt den Nachweis über das Erreichen der „üblichen Studienleistungen“ so früh wie möglich vorlegen (nach dem 3. Fachsemester / zu Beginn des 4. Fachsemesters). Dadurch ermöglichen Sie sich eine lückenlose Auszahlung der weiteren finanziellen Förderung.
Wenn Sie bereits zu Beginn des 4. Fachsemesters Ihre üblichen Studienleistungen nachweisen (min. 70 CP nach 3 Fachsemestern), wird Ihr BAföG bis zum Ende der Regelstudienzeit weitergezahlt und weitere Nachweise sind nicht mehr nötig.
Nachteilsausgleich
Wenn Sie einen bewilligten Nachteilsausgleich haben, der möglicherweise zu Studienzeitverzögerungen führen kann, legen Sie diesen auch dem BAföG Amt vor. Dadurch kann Ihre individuelle Förderungshöchstdauer ggf. verlängert werden.
Abschluss des Studiums
Nach der Abgabe Ihrer Abschlussarbeit können Sie maximal zwei weitere Monate durch das BAföG gefördert werden. Dies sollten Sie bei der zeitlichen Planung Ihrer Abschlussarbeit berücksichtigen. Wenn Sie jeweils bis zum Ende eines Semesters gefördert werden möchten, sollte die Abgabe Ihrer Abschlussarbeit frühestens Anfang August (im SoSe) bzw. Anfang Februar (im WiSe) liegen.
Außerdem ist auch relevant, wann Sie Ihre Abschlussnote erhalten. Nach Erhalt der Abschlussnote sind Sie nur noch bis zum Ende des laufenden Monats förderungsberechtigt (weitere Infos).